Wortbeitrag von Heinrich Artmann / FWG zum „Vorhaben der Begegnungs- und Kulturstätte“ im Bauausschuss


Herr Vorsitzender,
meine Damen und Herren,
die Verwaltung schlägt vor, unserem Antrag nicht zu entsprechen und das Vorhaben der Begegnungs- und Kulturstätte ausschließlich als Vorhaben nach § 34 BauGB im Rahmen der laufenden Verwaltung zu behandeln.
Die FWG hält das für falsch.
Es geht hier nicht um einen alltäglichen Einzelfall, sondern um einen neuen baulichen und funktionalen Schwerpunkt im Quartier. Damit wird die Prägung des gesamten Umfeldes dauerhaft verändert. Das ist eine grundlegende städtebauliche Weichenstellung.
Und solche Weichenstellungen sind keine reine Verwaltungssache.
Sie gehören in den Rat.
Der Rat ist nach der Gemeindeordnung dafür zuständig, die Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung festzulegen und den Gestaltungsrahmen zu bestimmen. Ob und wie an dieser Stelle eine große Begegnungs- und Kulturstätte entstehen soll, ist eine politische Entscheidung mit erheblicher Signalwirkung – nicht nur eine Frage der Auslegung von § 34 im Einzelfall.
Wenn wir das Verfahren allein unter § 34 laufen lassen, passiert Folgendes:
Die zentralen Fragen zur Einordnung in das Stadtbild und zur Funktion des Standortes werden faktisch durch eine Einzelentscheidung der Verwaltung vorweggenommen.
Der Rat wird nachträglich nur noch „zur Kenntnis gesetzt“, anstatt vorab Ziele zu definieren und den Rahmen politisch zu setzen.
Das ist aus unserer Sicht eine Verschiebung von Gestaltungsmacht weg vom demokratisch gewählten Rat hin zur reinen Fachverwaltung. Genau das wollen wir nicht.
Wir sagen ausdrücklich:
Unser Ziel ist nicht die Verhinderung des Projekts.
Unser Ziel ist, dass der Rat den städtebaulichen Rahmen vorgibt – transparent, öffentlich beraten, mit klar erkennbarem politischen Willen. Dazu gehört auch, dass die Bürger frühzeitig informiert und beteiligt werden, etwa im Rahmen einer Einwohnerversammlung, statt nur über informelle Einzelgespräche.
Die FWG bittet deshalb:
lehnen Sie die Verwaltungsvorlage ab
und fassen Sie zumindest einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan, der dem Rat und den Fachausschüssen die inhaltliche Steuerung dieses wichtigen Standortes sichert und durch eine Einwohnerversammlung ergänzt wird.