Beschwerde beim Landrat wegen der Friedhofsgebührensatzung


Sehr geehrter Herr Dr. Gerike,


als Vorsitzender der Fraktion der FWG Ahlen e. V. im Rat der Stadt Ahlen wende ich mich an Sie als kommunale Aufsicht der Stadt Ahlen, um ein Fehlverhalten der Stadt Ahlen anzuzeigen.


Die Stadt Ahlen beantwortete unsere u.a. Anfrage völlig ungenügend, sodass eine korrekte Willensbildung in den Ratsgremien in der Angelegenheit nicht erfolgen konnte.


Die Kontrolle und Steuerung der Stadtverwaltung ist die Kernaufgabe der Gemeinderäte. Um dieser Aufgabe gerecht werden und Entscheidungen unabhängig treffen zu können, gehört sicher das Recht auf umfassende Information durch die Verwaltung. Ratsmitgliedern sind alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für den Entscheidungsprozess in einer Sache notwendig sind. Ratsmitglieder müssen sich zu allen Belangen ein eigenes Bild machen können, um eine verantwortliche Entscheidung treffen zu können. Unterschiedlichen Auffassungen zwischen Verwaltung und anfragende Fraktion sollte keinen Einfluss auf die zur Verfügung gestellten Informationen haben.



Sachverhalt:


Die FWG-Fraktion hatte mit Antrag vom 15.09.2016 die Verwaltung beauftragt, Folgendes zu prüfen und umzusetzen:

(1) Die Kosten für Pflege und Unterhalt der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Gebäude sollen unabhängig von der Bestattungsart und Grabwahl gleich in die Gebührenkalkulation aufgenommen werden. Außerdem solle die Verwaltung prüfen, ob an der Berechnung mit Äquivalenzziffern festgehalten werden müsse.


Zu (1):

Seitens der Verwaltung ist die Kalkulation der Gebühren für die Nutzungsrechte an Grabstätten auf der Grundlage von Äquivalenzziffern verursachungsrecht und angemessen, darüber hinaus juristisch nicht angreifbar. Eine Aufteilung dieser Gebührenfraktion in „eigentliches Nutzungsrecht“ sowie „allgemeine Friedhofsgebühr für die Pflege und Unterhaltung“ käme im Rahmen der Gebührenrechnung zu demselben Ergebnis, da letztlich gemäß der Bestimmungen des § 6 KAG die entstehenden Kosten gedeckt werden müssen. Der Teil „allgemeine Friedhofsgebühr für die Pflege und Unterhaltung“ müsste dann allerdings jährlich oder zumindest im Kalkulationszeitraum des § 6 Abs. 2 KAG (vier Jahre) jeweils neu berechnet werden. Dies führt dann u.a. dazu, dass alle Grabbesitzer/innen zu informieren sind, da sich die Gebührenhöhe verändert. Außerdem sind nicht unerhebliche Gebührenausfälle zu erwarten, z.B., wenn Grabbesitzer/innen zwischenzeitlich verzogen, verstorben oder einfach nicht zahlungswillig sind. Neben erheblichem zusätzlichem Zeit und Personalaufwand in der Friedhofsverwaltung sowie ggfs. auch der Stadtkasse (Vollstreckung) sind mithin auch nicht mehr nur unerhebliche finanzielle Nachteile zu erwarten, die letztlich dann von der Allgemeinheit zu tragen wären.



Stellungnahme der FWG Ahlen hierzu:


Die FWG Ahlen fordert, dass die Gebühren aus einer Friedhofsunterhaltungsgebühr und einer Gebühr für Grabnutzungsrechte, ermittelt werden.

Dieses wird in Vorhelm, Enniger, Ennigerloh, Ostenfelde und Westkirchen so gemacht.

Überall machen die Unterhaltungs- und Pflegekosten der Friedhöfe mehr als 50 % der Gesamtkosten aus.

Die Forderung der FWG Ahlen, die Kosten für die Pflege und den Unterhalt der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Gebäude unabhängig von der Bestattungsart und Grabwahl auch in Ahlen, genau wie in den vorgenannten Kommunen, gleich in die Gebührenkalkulation aufzunehmen ist gerecht, weil die Nutzer eines Friedhofes die Besucher (Zahlungspflichtige und eventuell Angehörige, Freunde, Bekannte und sonstige Besucher) sind und es nicht erkennbar ist, dass Urnengräber weniger Besucher als Erdgräber haben.


In Ahlen werden die Gesamtkosten willkürlich mit Äquivalenzziffern auf die einzelnen Grabarten verteilt. Damit werden die tatsächlich anfallenden Kosten nicht berücksichtigt. So wird in Ahlen ein Erdwahlgrab 4 mal so teuer gemacht, wie ein Urnenreihengrab. In den Vergleichskommunen ist ein Erdwahlgrab nur 11 - 29 % teurer.



Der Teil „allgemeine Friedhofsgebühr für die Pflege und Unterhaltung“ soll genau wie die Nutzungsrechte auf den aktuellen Zahlen für die Dauer der Nutzungsrechte hochgerechnet werden. Es war nie Absicht der FWG Ahlen, jährliche Gebührenbescheide an die Angehörigen verschicken zu lassen. Dies haben wir in den Gremien aber auch der Verwaltungsspitze persönlich gegenüber deutlich klargestellt.


In der Beantwortung des Antrag der BMA-Fraktion zur Ausgliederung der städtischen Friedhofsbetreuung/-pflege und Bestattung durch private Unternehmen als Delegationsaufgabe für die Stadt Ahlen,  wurde in der BA Sitzung am 16. 05. 2017 ein Kostenvergleich angehangen, den wir auch gerne für unsere Anfrage genutzt hätten. Dies wurde uns aber verweigert.


Anliegende Anlage der Verwaltung gibt den Vergleich der Kommunen sehr gut wieder.

Wir gehen davon aus, das die Gebühren der von der Stadt Ahlen herangezogenen Vergleichkommunen rechtlich Bestand haben.


Die Verwaltung der Stadt Ahlen sträubt  sich gegen Vorlage einer nachvollziehbaren, mit tatsächlichen Kosten belegbare Berechnung der Friedhofsgebühren. Dies ist gerade nach Einführung des NKF völlig unverständlich und rechtlich sehr bedenklich.


Das neue kommunale Finanzmanagement wurde gerade eingeführt um mehr Wirtschaftlichkeit und Effektivität, mehr Transparenz und Bürgernähe zu erreichen. Das Haushalts- und Rechnungswesen nehmen in diesem Prozess eine zentrale Rolle ein. Wesentliche Elemente sind Budgetierung mit voller Kostenkonrolle, die die FWG Ahlen mit dem Antrag auch einfordert. Warum soll und darf bei der Festlegung der Friedhofsgebühren in Ahlen anders verfahren werden.


Die Fraktion der FWG Ahlen e. V.  beantragt hiermit, dass Sie als Kommunalaufsicht tätig werden, um eine korrekte Beratung und auch dem NKF genügende Friedhofsgebührenordnung für 2018 zu ermöglichen.



Mit freundlichen Grüßen


Heinrich Artmann

Fraktionsvorsitzender der

FWG Ahlen e. V.